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Zur teleologischen Reduktion des Rücktritsrechts nach § 3 KSchG
https://doi.org/10.47782/oeba202403022201
Eine teleologische Reduktion des Rücktrittsrechts nach § 3 KSchG kommt nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht, wobei ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Eine „atypische Situation“, die eine teleologische Reduktion rechtfertigen könnte, liegt nicht schon deshalb vor, weil der Verbraucher beim Vertragsabschluss durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Auch ist das Rücktrittsrecht nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Rechtsgeschäft zu überlegen.
Aus der Begründung:
[1] Das BerG gab dem Feststellungsbegehren, dass ein Anspruch des Bekl zum Erwerb mehrerer (konkret bezeichneter) Liegenschaften der Kl nicht bestehe, statt.
[2] Mit der ao Revision zeigt der Bekl keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 1.1. Der Bekl wirft dem BerG zunächst eine krasse Fehlbeurteilung vor, weil es von dessen Anbahnung zum Abschluss des Liegenschaftskaufvertrags mit der Kl (in der Gerichtsverhandlung vom als SV im Verfahren der Schwester der Kl gegen diese wegen Pflichtteilsansprüchen) ausgegangen sei.
[4] 1.2. Die Kl stützt sich auf einen Rücktr...