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„Comfort Letters“ und das Arm’s-Length-Prinzip
Die EuGH-Entscheidung Hornbach-Baumarkt AG (C-382/16)
Im Urteil vom , Hornbach-Baumarkt AG, C-382/16, hat sich der EuGH am Beispiel von „Comfort Letters“ – im Sinne von (weichen) Patronatserklärungen einer Konzernmuttergesellschaft – mit der Unionsrechtskonformität von § 1 dAStG, der Transfer-Pricing-Bestimmung im deutschen Außensteuergesetz, auseinandergesetzt. Der Gerichtshof hat dabei entschieden, dass eine solche Norm zur Einkünftekorrektur bei nicht fremdüblichen Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises wirtschaftlicher Gründe für die Vereinbarung von nicht fremdüblichen Bedingungen zusteht. Dabei darf ein Beweis von wirtschaftlichen Gründen, die sich aus der Stellung eines Steuerpflichtigen als Gesellschafter einer gebietsfremden Gesellschaft ergeben können, nicht ausgeschlossen werden. Dieses Urteil ist jedoch nicht als Abkehr vom „Arm’s-Length-Prinzip“ zu verstehen.
1. Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Hornbach-Baumarkt AG war im Jahr 2003 über ihre Tochtergesellschaft mittelbar zu 100 % am Kapital zweier operativer Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden beteiligt. Die beiden ausländischen Konz...