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Die Übergangsregelungen der Globalen Mindestbesteuerung
Übergangsjahr, Übergangszeitraum, Anfangsphase der internationalen Tätigkeit, übergangsweise Erleichterungen
Die Globale Mindestbesteuerung verfügt über ein Übergangsregime, das zT Erleichterungen mit sich bringt, zT aber auch steuerplanerischen Gestaltungen vorbeugen soll. Es finden sich (a) Regelungen zum Umgang mit bilanziell erfassten latenten Steuern, die naturgemäß durch Vorperioden beeinflusst sind, (b) eine Vorschrift zur Vermeidung steuerplanerischer Gestaltungen vor Inkrafttreten von Pillar II, (c) übergangsweise Erleichterungen für die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen und für die Erklärungspflichten und (d) eine Befreiung für Unternehmensgruppen in der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit. Diese Übergangsregelungen sollen in weiterer Folge näher beleuchtet werden.
1. Übergangsjahr und Übergangszeitraum
Die Übergangsregelungen stellen teilweise auf das Übergangsjahr und zT zusätzlich auch auf einen Übergangszeitraum ab. Das Übergangsjahr ist jenes Geschäftsjahr, für das die Pillar-II-Regelungen erstmals anzuwenden sind. Da die Globale Mindestbesteuerung innerhalb der EU auf Geschäftsjahre angewandt werden muss, die ab dem beginnen, wird es sich in vielen Fällen bei Unternehmensgruppen, die über einen Regelbilanzstichtag verfügen, beim Geschäftsjahr 2024 um das Übe...