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SWK 20-21, 20. Juli 2023, Seite 847

Das EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG)

Grenzüberschreitende Mobilität von Kapitalgesellschaften

Johannes Reich-Rohrwig

Bereits in der SWK 6/2023 wurde über den Begutachtungsentwurf zum EU-Umgründungsgesetz berichtet.

Jetzt ging es Schlag auf Schlag: Der Gesetzgeber hat nun, wenngleich verspätet, in Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie das (gesellschaftsrechtliche) EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) beschlossen.

Das Gesetz regelt die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften, die als „Umwandlung“ bezeichnet wird, sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen und grenzüberschreitende Spaltungen.

Das Gesetz tritt am in Kraft.

Gleichzeitig tritt eine Novelle zum ArbVG und zum ASGG in Kraft, die die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei derartigen grenzüberschreitenden Umstrukturierungen regelt.

1. Anwendungsbereich des EU-Umgründungsgesetzes

Der Anwendungsbereich der Mobilitätsrichtlinie und des EU-UmgrG bezieht sich auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR.

Die GmbH & Co KG und die AG & Co KG sind nicht erfasst.

Von der grenzüberschreitenden Umgründung sind ausgeschlossen:

  • Gesellschaften (Fondsgesellschaften), insbesondere Gesellschaften, die bei ihr eingelegte Gelder des Publikums nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anlegen und ihre Anteile auf Verla...

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