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AR aktuell 3, Juni 2021, Seite 127

Umlaufbeschlüsse in Vereinsorganen

Michael Barnert

In seinem Beitrag in Zak 2021, 106, geht Benjamin Goltner der Frage nach, ob und – mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Vereinsgesetz – unter welchen Voraussetzungen Umlaufbeschlüsse in Vereinsorganen zulässig sind.

Einleitend gibt der Autor den derzeitigen Meinungsstand zu diesem Thema wieder. Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer lehnen, in Ermangelung einer Satzungsbestimmung, die Zulässigkeit des Umlaufbeschlusses im Verein ab. Ihrer Ansicht nach fehle es Umlaufbeschlüssen einerseits an der nötigen gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung der Organmitglieder, andererseits sei ein Umlaufbeschluss generell keine adäquate Vorgehensweise für ein Organ, das sonst im Weg von Sitzungen tätig wird. Walch vertrete, dass Umlaufbeschlüsse in der Mitgliederversammlung nur zulässig seien, wenn die Satzung eine passende Bestimmung enthält und sämtliche Mitglieder zustimmen. Anderes gelte seiner Ansicht nach aber für das Leitungs- sowie das Aufsichtsorgan des Vereins: Aus den Bestimmungen für den Aufsichtsrat der AG, GmbH, Genossenschaft sowie für sämtliche Organe der Privatstiftung könne ein verbandsrechtlicher Grundsatz der Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen des Aufsichtsrats...

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