Finanzierung von A bis Z
1. Aufl. 2005
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S. 252Z
ZAHLUNGSGARANTIE (KAUFPREISGARANTIE)
ZAHLUNGSZIEL
Frist, bis zu deren Ablauf die Zahlung des Kaufpreises gestundet wird. Dem Käufer wird damit ein → Lieferantenkredit eingeräumt.
ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT
Z. ist nach der Judikatur des OGH gegeben, wenn „ein nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, (alle) seine fälligen Schulden bezahlen“. Die Z. ist daher von der Zahlungsstockung zu unterscheiden, die ein bloß vorübergehender, kurzzeitiger Mangel an Zahlungsmitteln ist, der „alsbald“ behoben werden kann. Nur die Z., nicht aber die Zahlungsstockung, ist ein Konkursgrund, und ermöglicht daher, die Einleitung eines → Konkursverfahrens zu beantragen. Neben der Z. ist auch die → Überschuldung ein Konkursgrund.
ZEDENT
Gläubiger, der eine offene Forderung (z.B. zur Kreditbesicherung) an den → Zessionar (z.B. Kredit gebende Bank) abtritt (→ Abtretung von Forderungen).
ZEITWERT
Der Z. ist neben dem → inneren Wert der zweite Bestandteil des → Optionspreises. Seine Höhe hängt ab von der Restlaufzeit und von der → Volatilität des → Basiswertes. Im Z. wird die Chance einer Wertsteigerung der Option durch Kursveränderung des Bas...