Finanzierung von A bis Z
1. Aufl. 2005
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S. 230U
ÜBERNAHMEANGEBOT
Öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren österreichischer Aktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Übernahmegesetzes. Danach muss der Bieter sein detailliertes Angebot veröffentlichen und der → Übernahmekommission vorlegen. Den Minderheitsaktionären ist mit einem → Pflichtangebot die Möglichkeit zu geben, ihre Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen zu verkaufen.
ÜBERNAHMEKOMMISSION
Die Ü. ist eine unabhängige und weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, die nach dem Übernahmegesetz mit der Überwachung von Übernahmeangeboten betraut ist. Internet: www.takeover.at
ÜBERSCHULDUNG
Neben der → Zahlungsunfähigkeit ist die Ü. ein Konkursgrund bei juristischen Personen, Verlassenschaften und Handelsgesellschaften, bei denen der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist (insb. GmbH & Co KG). Nach der Rechtsprechung des OGH liegt eine insolvenzrechtlich relevante Ü. dann vor, wenn eine rechnerische Überschuldung gegeben ist und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann (bzw. muss) ein → Insolvenzverfahren eingeleitet werden.
ÜBERSCHUSSFINANZIERUNG
Form der → Innenfinanzierung, bei der...