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AR aktuell 6, Dezember 2016, Seite 34

Die Privatstiftung des Künstlers F. W.

Johannes Peter Gruber

Ein Stiftungsvorstand, der bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt nicht die Genehmigung des Gerichts einholt, handelt grob pflichtwidrig und ist auf Antrag – aber auch von Amts wegen – abzuberufen. Im vorliegenden Fall schrieb die Privatstiftung des verstorbenen Künstlers „F***** W*****“ Verluste, obwohl ihre Tochtergesellschaft mit der Verwaltung einer Kunstsammlung von Weltruf Millionengewinne erzielte. Angestellte erhielten zeitweise ein monatliches Gehalt von 30.000 € brutto.

1. Bestellung zum Stiftungsvorstand

Der Vorstand einer Privatstiftung muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der EU bzw im EWR haben. Den ersten Stiftungsvorstand bestellt der Stifter. Wie die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellt werden, regelt die Stiftungsurkunde.

Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Der Stifter kann sich zB das Recht zur Bestellung des Stiftungsvorstands vorbehalten, er kann dieses Recht aber auch einem Beirat oder anderen Personen übertragen. Er kann sich zwar auch selbst zum Vorstandsmitglied bestellen; das wird er aber in der Regel nicht tun, weil er in diesem Fall nicht gleichzeitig Begünstigt...

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