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IV. Die neue Berichterstattung des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Die Berichterstattung über die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wird im Bestätigungsvermerk künftig durch die Angabe von besonders bedeutsamen Prüfungssachverhalten (key audit matters) ergänzt. Darüber hinaus muss der Abschlussprüfer an den Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens einen zusätzlichen schriftlichen Bericht über wesentliche Prüfungsthemen erstatten.
1. Einleitung
Eine der wesentlichen Neuerungen der EU-Audit-Reform betrifft die Anforderungen an die Berichterstattung über die Abschlussprüfung bei public interest entities.
Eine der wesentlichen Neuerungen der EU-Audit-Reform betrifft die Anforderungen an die Berichterstattung über die Abschlussprüfung bei public interest entities. Art 10 der Abschlussprüfungsverordnung enthält die Bestimmungen für den Bestätigungsvermerk. Art 11 der Abschlussprüfungsverordnung verlangt einen zusätzlichen Bericht des Abschlussprüfers an den Prüfungsausschuss mit genau definierten umfangreichen Inhalten. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch die bereits vorhandenen Vorschriften zur Berichterstattung im UGB, die auch die Ausübung der in der Abschlussprüfungsverordnung enthaltenen Mitgliedstaatenwahlrechte beinhal...