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immo aktuell 2, April 2022, Seite 73

Aufteilung des Entgelts für den Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot

immo aktuell 2022/10

§ 29 Z 3 EStG; § 30 EStG

[Es] ist der Verkehrswert beider Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen. […] Eine allgemeine (abstrakte) Bewertung des Belastungs- und Veräußerungsverbots scheidet aus […]. Ausgehend vom vermögenswerten Vorteil des Berechtigten ergäbe sich das Entgelt der Revisionswerberin für den Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot […] mit der Differenz aus dem gesamten Entgelt […] und dem (nach dem Ertragswertverfahren ermittelten) Wert des Fruchtgenussrechts […].

Sachverhalt: Die Revisionswerberin hatte im Rahmen des Verkaufs einer Liegenschaft auf ein ihr zustehendes Fruchtgenussrecht und auf ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gegen Zahlung von insgesamt 500.000 € verzichtet. Die Behörde setzte für diesen Vorgang Einkommensteuer für den Verzicht auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot (als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem § 29 Z 3 EStG) fest, wobei es dem Verzicht auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot ein Entgelt von 250.000 € zuordnete. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde mit dem Argument, das Belastungs- und Veräußerungsverbot hätte lediglich der Sicherstellung des Fruchtgenussrecht...

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