Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neues im Recht der (Namens-)Aktien
Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) wurden neben Änderungen im Umgründungsrecht auch die aktienrechtlichen Bestimmungen zu den Aktientypen und zur Ausgabe von Aktien novelliert. Demgemäß sind in Zukunft bei börsefernen Gesellschaften nur noch Namensaktien zulässig; börsenotierte Aktiengesellschaften und solche, die eine Börsenotierung planen, dürfen hingegen auch künftig Inhaberaktien ausgeben. Zwischenscheine haben in Hinkunft völlig ausgedient. Dies bedeutet eine grundsätzliche Abkehr von der bisher praktisch wichtigsten Verbriefungsform von Aktien börseferner Gesellschaften. Erklärte Absicht dieser Novelle des AktG ist die Erhöhung der Transparenz bei Aktiengesellschaften zur Hintanhaltung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Im Kern geht die Novelle auf einen Bericht der Financial Action Task Force (kurz: FATF) und auf das vom Ministerrat beschlossene Transparenzpaket zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften zurück. Im Folgenden sollen die dahingehenden Neuerungen dargestellt und ein Überblick über die nunmehr notwendigen Anpassungsmaßnahmen gegeben werden.