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SWK 30, 20. Oktober 2013, Seite 1338

Der verpflichtende Umtausch von Inhaber- in Namensaktien bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften

Wichtige Hinweise zur Kraftloserklärung der Inhaberaktien

Christian Fritz

Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes (GesRÄG) 2011 müssen Aktien nunmehr grundsätzlich auf Namen lauten (§ 9 Abs. 1 AktG). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet einige praktische Aspekte aus der Sicht der betroffenen Aktiengesellschaften.

1. Grundsätzliches

„Eine Namensaktie lautet auf den Namen des Berechtigten bzw. dessen Order und wird in der Regel durch Indossament übertragen (§ 62 Abs. 1 AktG), das heißt durch Übergabe des Wertpapiers unter Setzung eines Übertragungsvermerks, der den neuen Inhaber legitimiert; sie ist ein Orderpapier.“ „Verbriefte Namensaktien können wahlweise durch Indossament oder durch Zession übertragen werden; unverbriefte Namensaktien können durch Zession übertragen werden.“ „Der Name des Aktionärs ist im Aktienbuch einzutragen; die Eintragung wirkt aber nicht konstitutiv.“

„Die Ausübung der Aktionärsrechte ist bei Namensaktien an die Eintragung im Aktienbuch gebunden. Die Gesellschaft ist zur Führung eines solchen Aktienbuchs verpflichtet, wobei diese Pflicht nicht mehr von der Verbriefung der Aktien durch faktische Ausstellung der Aktienurkunden abhängig ist, sondern jedenfalls besteht.“

„Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt anlässlich der Übertragung d...

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