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AR aktuell 4, August 2009, Seite 31

Die Organe der Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Eine Privatstiftung hat in erster Linie den Zweck, Steuern zu sparen und die Zersplitterung eines bestehenden Vermögens zu verhindern. Sie besteht nach dem Tod des Stifters weiter und hat –vorher wie nachher – keinen Eigentümer. Deshalb sieht das Privatstiftungsgesetz (PSG) zwei Organe, den Stiftungsvorstand und den Stiftungsprüfer, vor, die einander kontrollieren und vom Gericht kontrolliert werden. Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde zusätzliche Organe vorsehen. Diese Möglichkeit hat aber Grenzen, wie der OGH jetzt entschieden hat: Ein zusätzlicher Stiftungsprüfer kann nicht eingerichtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Stiftung einen ganzen Konzern leitet.

1. Die Organe der Stiftung

Um das gleich vorweg klarzustellen: Eine Privatstiftung hat zwar – solange sie besteht –keinen Eigentümer. Das gestiftete Vermögen ist für den Stifter aber nicht in jedem Fall „verloren“. Er kann sich selbst als Begünstigten der Stiftung einsetzen und sich die Erträge der Stiftung auszahlen lassen. Vor allem aber kann er die Stiftung widerrufen, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat. So kann der Stifter wieder die volle Verfügungsmacht über das gestiftete Vermögen zurückerlangen (mit...

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