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AR aktuell 1, Februar 2010, Seite 26

Der Vorstand der Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Der Stiftungsvorstand besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Er hat das Vermögen der Stiftung zu verwalten und wird jährlich vom Stiftungsprüfer kontrolliert. Um die Objektivität des Vorstands sicherzustellen, dürfen die von der Stiftung begünstigten Personen nicht dem Stiftungsvorstand angehören. Das gilt nicht nur für die unmittelbar begünstigte Person, sondern – wie der OGH jetzt entschieden hat – auch für deren Berater, wie z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater. Das bedeutet: Will der Stifter auch Begünstigter seiner Privatstiftung werden, dann darf er seinen Rechtanwalt oder Steuerberater nicht zum Mitglied des Stiftungsvorstands bestellen.

1. Vorstand

Jede Privatstiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder müssen natürliche Personen sein. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder in den zusätzlichen Ländern des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) haben. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ ist der Lebensmittelpunkt einer Person, das Zentrum ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer sozialen Beziehungen. In der Regel ist ein Mindestaufenthalt ...

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