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Privatstiftungen: OLG Innsbruck gegen OGH
Der OGH hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (PSG) über den Aufsichtsrat der Stiftung auch für den Beirat gelten, wenn ihm der Stifter Rechte einräumt, die mit den Rechten des Aufsichtsrats vergleichbar sind. Diese Entscheidung wurde von einigen Autoren – in erster Linie aus rechtspolitischen Gründen – kritisiert. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist das Urteil hingegen nicht zu beanstanden. Das OLG Innsbruck hat jetzt dennoch anders entschieden, allerdings mit wenig überzeugenden Argumenten. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.
1. Das PSG
Das vom Stifter gestiftete Vermögen ist Eigentum der Privatstiftung und wird vom Stiftungsvorstand verwaltet. Als zusätzliches Organ neben dem Vorstand setzen Stifter häufig einen „Beirat“ ein. Dieser Beirat soll den Vorstand beraten und kontrollieren. Dem Beirat gehören in der Regel der Stifter, die Begünstigten oder unabhängige Experten an. Beiräte sind flexibler als Aufsichtsräte, weil die Aufgaben eines Beirats nicht wie beim Aufsichtsrat gesetzlich festgelegt sind. Dem Stifter sind bei der Ausgestaltung des Beirats nur wenige Grenzen gesetzt. Er kann vor allem festlegen, wer dem Beirat angehören soll, während die ...