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Besteuerung ausländischer Aufsichtsräte
Gestaltungsmöglichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht ab dem Jahr 2005 – Abzugsteuer vs. Veranlagung
Die Aufsichtsratsvergütungen (einschließlich Reise- und Aufenthaltskostenvergütungen) ausländischer Aufsichtsräte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 20 %. Diese Quellensteuer ist von der inländischen Gesellschaft einzubehalten und abzuführen. Bis einschließlich dem Kalenderjahr 2004 konnten in Österreich Ausgaben im Zusammenhang mit der inländischen Aufsichtsratstätigkeit von der Steuerbemessungsgrundlage nicht abgezogen werden. Veranlasst durch die Rechtsprechung des EuGH wurde im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2004 (in der Folge: AbgÄG 2004) die Besteuerung ausländischer Aufsichtsräte in Österreich dahingehend geändert, dass diese ab 2005 die Möglichkeit haben, eine Einkommensteuerveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG zu beantragen und im Zusammenhang damit auch Ausgaben geltend zu machen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob es dadurch wirklich zu einer ertragsteuerlichen Verbesserung für ausländische Aufsichtsräte kommt.
1. Definitive Abzugsbesteuerung i. H. v. 20 % der Bruttovergütungen (Rechtslage bis )
Die Abzugsteuer für ausländische Aufsichtsräte berechnet sich grundsätzlich von den Bruttovergütungen ohne Berücksichti...