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SWK 33, 20. November 2018, Seite 1444

E-Mail in Nachsichtsverfahren unterbricht Einhebungsverjährung

Auswirkungen in der Praxis

Caroline Toifl

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis entschied der VwGH, dass eine E-Mail vom Sachbearbeiter eines Zollamtes an den Sachbearbeiter des UFS betreffend ein anhängiges Nachsichtsverfahren die Einhebungsverjährung unterbricht. Dieses Erkenntnis soll zum Anlass genommen werden, um das weniger bekannte Institut der „Einhebungsverjährung“ gemäß § 238 BAO näher zu beleuchten. Immer wieder kommt es vor, dass eine Abgabe bereits rechtskräftig festgesetzt wurde, aber von der Abgabenbehörde nicht eingehoben wird. Dies kann zB der Fall sein, weil ein Konkursverfahren anhängig ist, mögliche Haftungsschuldner ausfindig gemacht werden müssen, ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wurde oder – wie im vom VwGH entschiedenen Fall – ein Verfahren wegen Nachsicht gemäß § 236 BAO anhängig ist. Passiert in so einem Fall für eine Dauer von fünf Jahren nichts, so ist die Einhebung der Abgabe verjährt. Die Abgabe ist von Amts wegen zu löschen. Allfällige Haftungsbescheide gehen ins Leere.

1. Einhebungsverjährung in der Theorie

Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, eine fällige Abgabe binnen fünf Jahren einzuheben und zwangsweise einzubringen. Danach ist das Recht, die fällige Abgabe einzuheben, verjährt.

Die fünfjährige...

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