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GesRZ 1, Februar 2015, Seite 6

Agio und Kapitalaufbringung

Hans-Georg Koppensteiner

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob es sich beim Agio um einen Bestandteil der Einlageverpflichtung und – damit auf das Engste zusammenhängend – des Kapitalaufbringungsrechts handelt.

I. Einführung

1. Begriffliches

In Anlehnung an § 28a AktG lässt sich das Agio (Aufgeld) als Leistung (Leistungsverpflichtung) in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Aktie und dem Ausgabebetrag kennzeichnen (Überpariemission). Übertragen auf die GmbH liegt ein Agio dann vor, wenn mehr als die auf einen Geschäftsanteil entfallende Stammeinlage (§ 4 Abs 1 Z 3 GmbHG) zu leisten ist. Aufgelder werden vom AktG ausdrücklich erlaubt (§ 8a Abs 2 AktG). Obwohl eine dem entsprechende Bestimmung im GmbHG fehlt, sind Agios auch insoweit zweifelsfrei zulässig.

Wie bei der Aufbringung des Grund- bzw Stammkapitals kann ein Agio als Bar- oder Sachleistung vereinbart oder (bei der Kapitalerhöhung) beschlossen werden. Geht es um eine Sache, beläuft sich das Volumen des Agios auf den Unterschied zwischen dem Nominale des Anteils und dem Wert der Sache. Unterschieden wird des Weiteren zwischen korporativen und schuldrechtlichen Aufgeldern. Im erstgenannten Fall muss sich die Verpflichtung aus der Satzung ergeben. Das schuldrechtliche Agio beruht ...

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