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Verbotene Einlagenrückgewähr
§ 63 Abs 3 Satz 2, § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 Satz 1 GmbHG
1. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nicht zulässig.
2. Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses.
(LGZ Graz 7 R 153/15v; BG Graz-West 210 C 7/15g)
Die Beklagte ist Gesellschafterin der klagenden GmbH und war bis Ende 2010 deren Geschäftsführerin. Die Klägerin ist seit 1974 Mieterin einer Liegenschaft mit Geschäftslokal, die bis zum Ableben des Mehrheitsgesellschafters der Klägerin im Jänner 2009 je zur Hälfte in dessen und im Eigentum der Beklagten stand. Nach der Einantwortung des Nachlasses ist sie Alleineigentümerin der Liegenschaft. Mit wurde der Mietzins für das Objekt auf 30.000 € erhöht. Die Klägerin zahlte der Beklagten von Februar 2009 bis März 2014 Mietzins, der den angemessenen Fremdvergleichsmietzins um rund 120.000 € überstieg.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 32.936,35 € sA, weil die Zahlung überhöhten Mietzinses eine verbotene Einlagenrückgewähr darstelle.
S. 344 Die Beklagte bestritt und brachte vor, die seit Februar 2009 vorgeschriebenen Mietzinse seien vom Finanzamt für ...