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Nachweis der Besteuerung bei missglückten Dreiecksgeschäften
Informationen zur korrekten Besteuerung im Empfängerland
„Missglückt“ ein Dreiecksgeschäft (siehe Pkt 13 , BMF-010219/0373-VI/4/2015) und sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vereinfachungsregel des Art 25 UStG 1994 daher nicht gegeben, entsteht die Steuerschuld für den eine österreichische UID verwendenden Erwerber aufgrund von Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG 1994 in Österreich. Dies gilt solange, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.
Kommt im Empfängerland nach dessen nationalem Recht die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte trotzdem zur Anwendung, reicht es für den Nachweis iSd Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG 1994, wenn die korrekte Besteuerung im Empfängerland nach dessen Recht nachgewiesen werden kann (dh insbesondere – wie bei Dreiecksgeschäften vorgesehen – die Versteuerung iSd Art 25 Abs 5 UStG 1994 durch den Empfänger). Dazu bedarf es grundsätzlich einer Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates über die korrekte Besteuerung im Empfängerland nach dessen nationalem Recht im Einzelfall. Alternativ genügt auch eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaates über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel, wenn die Rechnung oder Zusammenfassende Meldung berichtigt wu...