OGH 05.03.1997, 9ObA57/97s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR.Mag.Heinrich Lahounik und DDr.Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef K*****, Speditionsangestellter, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 319.300,-- sA (Revisionsinteresse S 79.825,- sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 273/96t-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darf die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers weder durch Kollektivvertrag noch durch einzelvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden, die für den Fall der Arbeitnehmerkündigung nachteilige Folgen für diesen, insbesondere den Verlust von durch die Arbeitsleistung bereits verdienten Entgeltes, vorsehen (SZ 63/199; SZ 65/103; DRdA 1993/19; Arb 11.183; zuletzt 9 ObA 6/97s). Daß die hier strittige Prämie "freiwillig und jederzeit widerruflich" gewährt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts: Nach den Feststellungen wurde sie gewährt, um einen "Leistungsanreiz" darzustellen. Sie verfolgte also das Ziel, den Dienstnehmer bereits ab Beginn des Jahres zu einer höheren Leistung anzuspornen und seine Motivation zu einem besonderen Einsatz zu unterstützen. Der Kläger hat sie daher durch seine hier sogar den gesamten Beobachtungszeitraum umfassende Tätigkeit bereits verdient (SZ 65/103; RdW 1990, 90), sodaß die Vereinbarung, sie für das Jahr nicht auszuzahlen, in dem die Kündigung durch den Dienstnehmer erfolgt, vom Berufungsgericht zu Recht im Sinne der oben dargestellten Rechtslage als unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Beklagten qualifiziert wurde.
Die Vereinbarung der Verpflichtung des Beklagten, im Fall einer von ihm erklärten Kündigung "die zuletzt verrechnete Prämie zurückzuzahlen", sofern er innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Tätigkeit im Speditions- und (oder) Transportgewerbe aufnehmen werde, ist nicht allgemein gebräuchlich. Ihre Auslegung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, sodaß sie mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef K*****, Speditionsangestellter, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 319.300,-- sA (Revisionsinteresse S 79.825,- sA), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508 Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00057.97S.0305.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-04639