OGH 05.03.1997, 9ObA57/97s
Rechtssätze
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Norm | |
RS0028876 | Die Ausübung des dem Angestellten nach § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechtes zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist darf nicht solche Nachteile zur Folge haben, die für den Angestellten unzumutbar sind. Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten darf nicht übermäßig beschränkt werden. Es darf nicht zu einer starken und einseitigen Benachteiligung des Angestellten für den Fall kommen, dass er vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt. Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. |
Normen | |
RS0028265 | Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. Aus der Arbeitsrechtsordnung lässt sich der allgemeine Rechtssatz gewinnen, dass der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden darf. Dies folgt insbesondere aus § 1159 c ABGB, aber auch aus den sondergesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs 1 SchSpG und § 13 Abs 3 HGHAngG. In anderen Arbeitsrechtsbereichen (zB § 20 AngG; § 18 HbG) wird diese Tendenz noch dadurch verstärkt, dass allein die Arbeitgeber - Kündigungsfristen einseitig erweitert werden, die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Fristen jedoch ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten dürfen. Dieses Verschlechterungsverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem kündigenden Arbeitnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt. |
Normen | |
RS0028206 | Wird die Prämie für die Erreichung eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles zugesagt, so wird der Arbeitnehmer dadurch veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, um dieses Ergebnis zu erreichen. Durch die im Dienstvertrag dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Arbeitnehmers - nach Ablauf eines wesentlichen Teiles dieses Zeitraumes - den Anspruch auf die Prämie für das ganze Jahr zu vernichten, wird dem Arbeitgeber eine einseitige Einflußnahme auf den Bezug von vom Arbeitgeber bereits erworbenen Rechten eingeräumt, auf die dieser schon die wesentlichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit des Dienstgebers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers sittenwidrig. |
Normen | |
RS0028260 | Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß. |
Norm | ABGB §879 BIIh |
RS0016661 | Insbesonders unter Berücksichtigung des das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz des Schutzes des persönlich abhängigen Arbeitnehmers bewirkt eine Vereinbarung, derzufolge der AG durch Ausspruch einer Kündigung den Anspruch des AN auf bereits verdientes Entgelt vernichten kann, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des AN, sodaß die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit erfüllt sind. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef K*****, Speditionsangestellter, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 319.300,-- sA (Revisionsinteresse S 79.825,- sA), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508 Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR.Mag.Heinrich Lahounik und DDr.Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef K*****, Speditionsangestellter, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 319.300,-- sA (Revisionsinteresse S 79.825,- sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 273/96t-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darf die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers weder durch Kollektivvertrag noch durch einzelvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden, die für den Fall der Arbeitnehmerkündigung nachteilige Folgen für diesen, insbesondere den Verlust von durch die Arbeitsleistung bereits verdienten Entgeltes, vorsehen (SZ 63/199; SZ 65/103; DRdA 1993/19; Arb 11.183; zuletzt 9 ObA 6/97s). Daß die hier strittige Prämie "freiwillig und jederzeit widerruflich" gewährt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts: Nach den Feststellungen wurde sie gewährt, um einen "Leistungsanreiz" darzustellen. Sie verfolgte also das Ziel, den Dienstnehmer bereits ab Beginn des Jahres zu einer höheren Leistung anzuspornen und seine Motivation zu einem besonderen Einsatz zu unterstützen. Der Kläger hat sie daher durch seine hier sogar den gesamten Beobachtungszeitraum umfassende Tätigkeit bereits verdient (SZ 65/103; RdW 1990, 90), sodaß die Vereinbarung, sie für das Jahr nicht auszuzahlen, in dem die Kündigung durch den Dienstnehmer erfolgt, vom Berufungsgericht zu Recht im Sinne der oben dargestellten Rechtslage als unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Beklagten qualifiziert wurde.
Die Vereinbarung der Verpflichtung des Beklagten, im Fall einer von ihm erklärten Kündigung "die zuletzt verrechnete Prämie zurückzuzahlen", sofern er innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Tätigkeit im Speditions- und (oder) Transportgewerbe aufnehmen werde, ist nicht allgemein gebräuchlich. Ihre Auslegung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, sodaß sie mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00057.97S.0326.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-04639