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OGH 23.10.2000, 8ObA127/00k

OGH 23.10.2000, 8ObA127/00k

Rechtssätze


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Normen
AngG §16 I
KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmungen §3
RS0028850
Die zwingende Bestimmung des § 16 AngG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalenderjahr oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruches an das Erreichen eines bestimmten Stichtages gebunden wird.
Normen
RS0028206
Wird die Prämie für die Erreichung eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles zugesagt, so wird der Arbeitnehmer dadurch veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, um dieses Ergebnis zu erreichen. Durch die im Dienstvertrag dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Arbeitnehmers - nach Ablauf eines wesentlichen Teiles dieses Zeitraumes - den Anspruch auf die Prämie für das ganze Jahr zu vernichten, wird dem Arbeitgeber eine einseitige Einflußnahme auf den Bezug von vom Arbeitgeber bereits erworbenen Rechten eingeräumt, auf die dieser schon die wesentlichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit des Dienstgebers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers sittenwidrig.
Norm
RS0028235
Geht man vom Zweck der zwingenden Bestimmung des § 16 AngG aus, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet, dann ist der einleitende Halbsatz des § 16 AngG "falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat" einschränkend dahin auszulegen, daß das Entstehen des Anspruches auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Taucher und Dr. Barbara Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Petra A*****, vertreten durch Dr. Michael Simma, Dr. Gertrud Broger, Mag. Arno Sandholzer und Dr. Brigitte Hutterer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, wider die beklagte Partei H***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 54.716,-- s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 3/00d-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, dass die zwingende Bestimmung des § 16 AngG nicht dadurch umgangen werden kann, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruchs an das Erreichen eines bestimmten Stichtags gebunden wird (ArbSlg 10.822; 11.755; SZ 64/6 mit ausführlicher historischer Darstellung; 9 ObA 2264/96y; WBl 1999, 80). Es wurde auch bereits mehrfach dargelegt, dass die Zusage einer Prämie für das Erreichen eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles den Arbeitnehmer veranlasst, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, sodass nicht nur die im Dienstvertrag eingeräumte Möglichkeit des Dienstgebers durch Kündigung des Arbeitnehmers den Anspruch auf Prämie, auf welchen schon wesentliche Leistungen erbracht wurden, zu vernichten, abgesehen von der zwingenden gesetzlichen Bestimmung, jedenfalls sittenwidrig ist (SZ 63/78; 9 ObA 57/97s; 9 ObA 2264/96y; 8 ObA 232/98w ua), sondern auch im Falle der Dienstnehmerkündigung das aliquote Entstehen der Remuneration nicht vom aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf (RdW 1990, 25; SZ 64/6; 9 ObA 225/90; 9 ObA 57/97s; ArbSlg 11.755). Der Hinweis der Revisionswerberin auf Lehrmeinung (Runggaldier, Kommentar zu 9 ObA 154/92, DRdA 1993, 209;

ders., Die OGH-Judikatur zu den Sonderzahlungen ..., RdW 1997, 340;

Gruber, Glosse zu 9 ObA 154/92, ZAS 1993/18; Micheler, Glosse zu 9 ObA 142/92, ZAS 1994/5) vermag diese Rechtsprechung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil die glossierten Entscheidungen gerade Fälle betrafen, auf die § 16 AngG nicht anwendbar war, und sich der Oberste Gerichtshof mit den zu § 16 AngG referierten Argumenten bereits in seiner Entscheidung SZ 64/6 grundlegend auseinandergesetzt hat (zustimmend unter anderen: Grillberger, Glosse zu 9 ObA 142/92, DRdA 1993/12; Winkler, Erfolgsbeteiligung und Betriebsbindungsklauseln, ecolex 1995, 280). In RdW 1997, 340 begrüßt Runggaldier das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung - wenngleich er sie in Ansehung der Beurteilung "von Regelungen über außerordentliche Zuwendungen, Zulagen und Gewinnbeteiligungen" ohne weitere Gegenargumente als zweifelhaft bezeichnet - ausdrücklich. Die gemäß § 40 AngG zwingende Bestimmung des § 16 AngG kann auch nicht durch den Hinweis auf hier nicht anwendbare ausdrückliche gesetzliche Anordnungen (§ 23 Abs 7 AngG, § 7 BPG) entkräftet werden. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen (ArbSlg 10.039; 11.755), dass jährlich zustehende Remunerationen (dort: Treuegeld) nicht mit Jubiläumsgeldern im Sinn des § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG gleichzusetzen sind.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00127.00K.1023.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-88207