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SWK 16, 1. Juni 2016, Seite 737

Grundanteilverordnung – pauschale Ermittlung des Grundanteils

Mit der nunmehr veröffentlichten Verordnung können auch geringere Grundanteile als 40 % angesetzt werden

Christian Prodinger

Die Grundanteilverordnung (GrundanteilV), BGBl II 2016/99, lässt abhängig vom Grundstückswert und der Einwohnerzahl der Gemeinde sowie der Bebauung, abweichend von der gesetzlichen Grundregel, auch Grundanteile von 20 % oder 30 % zu.

1. Rechtsentwicklung

Wie bekannt, wurde bis Ende 2015 auf Basis der Verwaltungspraxis im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in aller Regel ein Grundanteil von 20 % anerkannt. Somit entfielen im Umkehrschluss 80 % auf das Gebäude. Schon damals konnte dieser Grundanteil nicht angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offensichtlich deutlich abweichen.

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde eine Neuregelung geschaffen: Danach sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % des Anteils des Grund und Bodens auszuscheiden. Ein Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses ist zulässig. Der Anteil von 40 % ist dann nicht anzusetzen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Die Bestimmung erhält auch eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung abweichender Aufteilungsverhältnisse.

Die entsprechende Verordnung wurde noch im Jahr 2015 im Entwurf in Begutachtung gegeben und nunme...

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