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SWK 26, 10. September 2017, Seite 1111

Ermittlung des Grundanteils – neue Aussage des BMF

Die Grundstückswertverordnung ist nunmehr auch für alte Gebäude heranzuziehen

Christian Prodinger

Für bereits vermietete Gebäude hat zum eine Umstellung des Grundanteils zu erfolgen. In Diskussion steht der konkrete Nachweis der Richtigkeit des bisherigen Aufteilungsverhältnisses.

1. Rechtsentwicklung

Nach § 16 Abs 1 Z 8 d EStG ist bei (privat) vermieteten Gebäuden ein Grundanteil von 40 % anzusetzen. Nach der hiezu ergangenen Verordnung können, je nach Einwohnerzahl, Grundpreis und Art der Bebauung, auch 20 % oder 30 % angesetzt werden. Der Nachweis eines abweichenden Grundanteils ist zulässig.

Die Neuregelung tritt mit in Kraft. Soweit jedoch vor diesem Termin ein bebautes Grundstück angeschafft wurde und der Grundanteil ohne Nachweis angesetzt wurde, ist eine Umstellung auf den sich nach Gesetz oder Verordnung ergebenden Wert durchzuführen.

Auch das BMF hat zu den Neuregelungen Stellung genommen.

2. Nachweis des Grundanteils

2.1. Nachweis bei Neuankauf

Wie dargestellt, ist nunmehr eine gesetzliche Regelung gegeben, die einen bestimmten Grundanteil (40 %) zwingend vorschreibt. Nach der Verordnung sind auch die Werte von 20 % und 30 % möglich. Ein spezielles Ermittlungsverfahren hinsichtlich des konkreten Grundanteils hat daher nicht zu erfolgen.

Allerdings ist nach dem Gesetz, wie dargestellt, der Nach...

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