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SWK 13, 5. Mai 2016, Seite 654

Zulässigkeit von E-Mails in der BAO?

Überblick über den „Status quo“ und ein Plädoyer für eine Modernisierung der BAO

Robert Rzeszut und Edith Lebenbauer

E-Mails werden in der Kommunikation zwischen Abgabenbehörden und Abgabepflichtigen immer häufiger gebraucht. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn nach ständiger Rechtsprechung gelten E-Mails in der BAO für Bundesabgaben als „rechtliches Nichts“. Dieser Beitrag gewährt einen Überblick, wie E-Mails in anderen Verfahrensvorschriften qualifiziert werden, und stellt die Risiken in der BAO dar, die bei der Kommunikation mit E-Mails gegenüber Abgabenbehörden zu berücksichtigen sind.

1. Aktuelle Entwicklungen und Verwaltungspraxis

E-Mails gewinnen im täglichen Geschäftsverkehr immer mehr an Bedeutung. Selbst Finanzbeamte versenden Vorhalte und dergleichen nicht selten per E-Mail. In Einzelfällen erhalten Abgabepflichtige sogar von Finanzämtern die Auskunft, dass per E-Mail gestellte Anbringen von der Finanz so behandelt werden, als ob diese per Post eingebracht worden wären. Das liegt nicht zuletzt daran, dass immer mehr Finanzämter den „alten Papierakt“ abschaffen und sämtliche Poststücke in einer zentralen Scan-Stelle elektronisch erfassen. Der Weg zum zuständigen Finanzbeamten kann daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit E-Mails wird somit eine schnellere Bearbeitung ermöglicht, was naturge...

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