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SWK 7, 1. März 2016, Seite 411

Steuerliche Bilanzberichtigung zur Berücksichtigung von Prüfungsergebnissen

Auswirkung grundsätzlich für das Jahr der Veranlassung

Christian Prodinger und Ewald Hacksteiner

Bilanzen sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB) unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften zu erstellen. Erweisen sich die Bilanzen als fehlerhaft, etwa weil der Steuerpflichtige seinen Irrtum selbst bemerkt oder aber im Rahmen einer Außenprüfung oder GPLA ein anderer Ansatz bescheidmäßig angeordnet wird, so ist dies in der Bilanz uU unternehmensrechtlich, jedenfalls aber steuerlich zu berücksichtigen. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt die Auswirkungen eintreten. Das BMF stellt im Zusammenhang mit Abgabennachforderungen auf das Jahr der Vorschreibung bzw Bezahlung ab. Diese Auffassung soll, ausgehend von einem aktuellen Fall, kritisch untersucht werden.

1. Ein Fall aus der Praxis

Bei einem Steuerpflichtigen, der auch Dienstgeber ist, findet betreffend das Jahr 01 eine GPLA statt. In weiterer Folge findet auch eine Betriebsprüfung betreffend das Jahr 01 statt.

Bei der GPLA stellt sich (unter anderem) heraus, dass Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und der Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG wegen nicht vorsätzlicher, aber falscher Berechnung falsch angesetzt wurden. Es kommt daher zu einer Vorschreibung von SV-Beiträgen bzw des DB.

Im Rahmen der Betrieb...

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