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SWK 18, 20. Juni 2016, Seite 830

Steuerliche Bilanzberichtigung zur Berücksichtigung von Betriebsprüfungs- und GPLA-Ergebnissen

Nach zwingenden steuerlichen Vorschriften erfolgt die Berücksichtigung von Prüfungsergebnissen grundsätzlich für das Jahr der Veranlassung

Christian Prodinger und Ewald Hacksteiner

Fehlerhafte Bilanzen sind uU unternehmensrechtlich, jedenfalls aber steuerlich zu berichtigen. Fraglich war, wann zB Ergebnisse aus einer GPLA zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung verneint entgegen der Literatur eine Berücksichtigung im Jahre des Ursprungs. Das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/6101107/2015, die Berichtigung der Bilanz vertreten.

1. Rechtsentwicklung

In Diskussion steht, ob Lohnabgaben, die aus einer GPLA resultieren, ihre steuerliche Berücksichtigung bei Bilanzierung im Jahr des wirtschaftlichen Ursprungs, also letztlich durch Bilanzberichtigung, oder aber im Zeitpunkt der Feststellung durch die GPLA finden.

Die EStR 2000 führen aus, dass eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar sei, in dem die Vorschreibung (§ 4 Abs 1 EStG) oder Bezahlung (§ 4 Abs 3 EStG) erfolgt. Es sei nicht zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung hätte rechnen müssen.

In einer Information des BMF wurde vertreten, dass dieser Grundsatz generell und auch für andere Abgabenarten gelte. Die Nachzahlungen (und auch die Kosten) seien erst durch die Entscheidung der Behörde, eine Prüfung durchzuführe...

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