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SWK 6, 20. Februar 2016, Seite 349

Ende der Zwischenschaltungsmöglichkeit von Kapitalgesellschaften

Implementierung der umstrittenen Verwaltungspraxis in das EStG

Ernst Marschner und Bernhard Renner

Der Streit, ob die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft und ähnliche Organfunktionen oder bestimmte höchstpersönliche Tätigkeiten einer (weiteren) Kapitalgesellschaft übertragen werden können oder diese nur eine (dahinterstehende) natürliche Person ausüben kann, schien nach der Judikatur zugunsten der Zurechnungsmöglichkeit an Erstere entschieden zu sein und eine Adaptierung der gegenteiligen Verwaltungspraxis naheliegend. Nun aber wurde im Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 ebendiese BMF-Ansicht in das EStG übernommen – ein (bedenklicher oder doch konsequenter) Fall von „Anlassfallgesetzgebung“?

1. Grundproblematik

Die Frage, wem Einkünfte zuzurechnen sind, bestimmt sich nach der „Markteinkommenstheorie“ danach, wem die damit im Zusammenhang stehende Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Diese kann sich etwa auf das (wirtschaftliche) Eigentum, ein Miet- oder Nutzungsrecht oder auf eine bloße Tätigkeit gründen. Zurechnungssubjekt ist somit derjenige, der das Unternehmerrisiko trägt, also die Möglichkeit besitzt, Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Diesem grundlegenden Postulat hat sich die Rechtsprechung angeschlossen. Die rechtliche Gestaltung ist dab...

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