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Sicherstellungsauftrag
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine Gefährdung oder Erschwerung iSd § 232 Abs 1 BAO vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabenpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Für eine Gefährdung bzw wesentliche Erschwerung sprechen etwa drohende Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte. Dabei hat sich das Verfahren über eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag auf die Überprüfung zu beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet worden ist, die erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. – (§ 232 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0165)