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SWK 3, 20. Jänner 2016, Seite 156

Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen

Das BMF hat mit Info vom , BMF-010221/0651-VI/8/2015, gültig ab , erneut alle Staaten und Territorien aufgelistet, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe bestehen. Mit dieser Info wird jene vom , BMF-010221/ 0844-VI/8/2014, aufgehoben und ersetzt. Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG 1988 oder ausländischen Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs 2 KStG 1988). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine umfassende Amtshilfe bestehen, wurde eine Staatenliste kundgemacht, die folgende Staaten umfasst: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Ka...

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