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SWK 3, 20. Jänner 2016, Seite 164

Der Herstellungsbegriff im Alkoholsteuerrecht

Verbrauchsteuerliche Folgen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Biovet

Thomas Bieber und Hannes Gurtner

Die Lebens- und Arzneimittelbranche verwendet Alkohol, um Produkte haltbar zu machen oder um Geräte und Räume zu reinigen oder zu desinfizieren. Verbrauchsteuerlich soll Alkohol, der für die Herstellung anderer Produkte verbraucht wird, nicht besteuert werden. Wie weit der verbrauchsteuerliche Herstellungsbegriff reicht, analysiert der EuGH in der Rs Biovet für die Arzneimittelbranche. Der vorliegende Beitrag beleuchtet dieses Urteil und seine verbrauchsteuerlichen Folgen.

1. Rechtsgrundlagen

1.1. Struktur-RL 92/83/EWG

Alkohol und alkoholische Getränke sind nach Art 1 Abs 1 lit b System-RL 2008/118/EG verbrauchsteuerpflichtige Waren. Zur Bestimmung der Steuergegenstände verweist Art 1 Abs 1 lit b System-RL auf die Struktur-RL 92/83/EWG. Eine Verbrauchsteuer ist nach Art 1, 7, 11, 16 und 20 Struktur-RL 92/83/EWG auf Bier, Wein, andere gegorene Getränke als Bier und Wein, Zwischenerzeugnisse und Ethylalkohol zu erheben.

Nach Art 27 Abs 1 lit d Struktur-RL 92/83/EWG sind Alkohol und alkoholische Getränke von der Verbrauchsteuer befreit, sofern sie zur Herstellung von Arzneimitteln iSd RL 65/65/EWG verwendet werden. Der Begriff „Herstellung“ wird weder durch die RL 92/83/EWG noch durch ein...

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