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Die Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs 5 EStG nach dem Abgabenänderungsgesetz 2015
Keine isolierte Ausübungsmöglichkeit für Kapitaleinkünfte der Sondersteuersätze von 25 % bzw 27,5 %!
In der Fassung des Steuerreformgesetzes (StRefG) 2015/2016 hätte die Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs 5 EStG ab für die dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünfte einerseits und die dem 27,5%igen Sondersteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünfte andererseits gesondert ausgeübt werden können. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass eine solche isolierte Ausübung nicht möglich ist.
1. Regelbesteuerungsoption nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016
Gemäß § 27a Abs 1 EStG unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichszahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4 EStG) einem besonderen Steuersatz von 25 % bzw in allen anderen Fällen grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 27,5 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung des § 27a Abs 5 EStG anzuwenden ist.
Nach der Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs 5 EStG idF StRefG 2015/2016 hätte anstelle „eines besonderen Steuersatzes“ gemäß § 27a Abs 1 EStG auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden können, wo...