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Kinderbetreuungskosten: Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungsperson
„Oma-Kurse“ sind nach Auffassung des VwGH nicht ausreichend
(B. R.) – Gemäß § 34 Abs 9 EStG gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern ua dann als außergewöhnliche Belastung, wenn die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, erfolgt.
Nach den Gesetzesmaterialien sollen durch diese Regelung Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten entlastet werden, es wird aber auch insoweit auf das Kindeswohl Bedacht genommen, indem nur bestimmte qualifizierte Betreuungsleistungen gefördert werden. Kindern soll eine Betreuung zukommen, bei der anzunehmen ist, dass sie pädagogischen Erfordernissen entspricht. Die Betreuung kann dabei auch außerhalb institutioneller Einrichtungen erfolgen, im Hinblick auf das Kindeswohl wird aber auch hier auf die pädagogische Qualifikation abgestellt.
Im Hinblick auf den Zweck der Gesetzesbestimmung des § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988 (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls) ist der Begriff der pädagogisch ausgebildeten Person...