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Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in späteren Perioden
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges
Im Beitrag in SWK 31/2015, 1415, wurden die formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, insbesondere in Hinblick auf die erforderlichen Rechnungsangaben iZm Leistungserbringer und Leistungsempfänger, dargestellt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung unter gleichzeitiger Beibehaltung des Vorsteuerabzugs im Leistungszeitraum bei Vorliegen einer fehlerhaften oder zu späten Ausstellung einer Rechnung. Die aktuelle Judikatur wird dabei in den Blick genommen.
1. Rechtsgrundlagen
Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs liegt gemäß § 20 Abs 2 UStG in jenem Veranlagungszeitraum, in den die nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge fallen. Frühestens kann der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 1 UStG – von Anzahlungen abgesehen – dann vorgenommen werden, wenn die dem Umsatz zugrunde liegende Leistung ausgeführt ist und eine den Vorschriften des § 11 UStG entsprechende Rechnung vorliegt. Ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum nachgeholt werden.
Gemäß Art 168 lit a MwStSyst-RL sind Unternehmer berechtigt, Vorsteuern aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einem anderen Unternehmer an ihn erbracht werden, ...