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Die Auslegung des Merkmals „Weisungs(un)gebundenheit“ durch den VwGH
Aktuelle Rechtsprechung wird von den Abgabenbehörden und vom BFG zum Teil noch immer ignoriert
Bei nicht wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Beteiligung (ohne Sperrminorität) der Generalversammlung gegenüber genauso weisungsgebunden sind wie nicht beteiligte Geschäftsführer, kann ein steuerliches Dienstverhältnis nur unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die beiden Merkmale der Legaldefinition des § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG 1988 kumulativ vorliegen, dh, dass die Geschäftsführer nicht nur weisungsgebunden, sondern auch in den geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert sind. Da GmbH-Geschäftsführer aufgrund ihrer Organstellung grundsätzlich als „eingegliedert“ gelten, kommt es im Einzelfall darauf an, ob auch das Merkmal „Weisungsgebundenheit“ zutrifft oder nicht. Der VwGH hat seine Judikatur, wie dieses bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern entscheidende Merkmal auszulegen ist, laufend weiterentwickelt. Diese Judikatur nehmen aber weder die Abgabenbehörden noch – so wie schon vorher der UFS – das BFG in ihrer gesamten Tragweite zur Kenntnis.
Im folgenden Beitrag wird daher zunächst die aktuelle Judikatur des VwGH zur Frage der „Weisungs(un)gebundenheit“ bei nicht wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern zusammengefasst und danach die Begründung ...