Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 26, 10. September 2016, Seite 1126

Kommt die Einkünftefiktion des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 nur für geschäftsführende Gesellschafter in Betracht?

Eine Klarstellung aus aktuellem Anlass

Werner Sedlacek

Die Bezüge von für ihre GmbH tätigen, nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 unter der Voraussetzung zuzuordnen, dass „die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt“. Diese Bestimmung war zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten in das EStG aufgenommen worden, nachdem der VwGH seine Rechtsprechung zu den Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Beteiligung (ab 50 % oder darunter mit Sperrminorität) der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden sein konnten, geändert hatte.

In der jetzt schon mehr als 35-jährigen Praxis wurde diese Bestimmung im Wesentlichen auf geschäftsführende GmbH-Gesellschafter angewendet; die Finanzverwaltung vertritt nun in einem aktuellen Fall die Rechtsansicht, dass aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität auch die Bezüge der für ihre GmbH tätigen, nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 anzusehen sind. Die nachstehenden Ausführungen sollen zeigen, dass die Finanzverwaltung damit nicht im Recht ist.

1. Sachverhalt

An...

Daten werden geladen...