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Rechtsanwälte: Ausnahme von der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG
Diese Ausnahme besteht für Rechtsanwälte, die der Krankenversorgungseinrichtung ihrer Kammer angehören
Alle Rechtsanwälte unterliegen verpflichtend der Altersversorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer. Die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübenden Rechtsanwälte sind aus diesem Grunde von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und es unterliegen – neben den Rechtsanwaltsanwärtern – auch nur die im arbeitsrechtlichen Sinne „angestellten“ Rechtsanwälte der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG. Nachdem aufgrund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl I 2015/162, schon die Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs seit dem von dieser Teilpflichtversicherung ausgenommen waren, trat nach der ASVG-Novelle BGBl I 2019/65 ab auch für Rechtsanwälte, die der Krankenversorgungseinrichtung ihrer Kammer angehören, die Ausnahme von der Teilpflichtversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG ein. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Beitritt zur mit der UNIQA Österreich Versicherungen AG abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherung im Rahmen der Versicherungspflicht gemäß § 5 GSVG (Opting-out) die selbständige Ausübung der Rechtsanwaltschaft voraussetzt. So erfreulich diese Ausnahme ist, die auch für alle am noch offenen Fälle in Betracht kommt, so sind doch einige Frage...