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Belegerteilungspflicht erfasst auch Menge und handelsübliche Bezeichnung
Für den Prüfer sinnlos, für den Kleinunternehmer eine Qual
Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich halte die Registrierkassenpflicht mit Belegerteilungspflicht für eine gute Sache. Soweit sie dem Finanzamt (und dem Kunden) die Möglichkeit der Kontrolle gibt, dass ein Barumsatz erfasst worden ist und sich auf die Besteuerung des Unternehmers auswirken wird. Soweit Teile der neuen Bestimmungen keine zusätzlichen Kontrollmöglichkeiten bieten, sondern vielen kleinen Unternehmern nur zusätzliche Arbeit und zusätzliche Kosten aufbürden, sind sie aber abzulehnen.
1. Angaben auf Belegen bei Barverkäufen
§ 132a Abs 3 Z 4 BAO idF Steuerreformgesetz 2015/2016 ist eine solche Bestimmung. Es ist dieselbe Formulierung, die seit vielen Jahrzehnten in § 11 UStG einen Unternehmer verpflichtet, bei einer Rechnung an einen anderen Unternehmer „die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung“ anzuführen. Bei der Umsatzsteuer war und ist das auch für kleine Unternehmer keine zusätzliche Belastung, weil es immer schon Handelsbrauch war und weil es dem Finanzamt die Möglichkeit geben soll, die Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs zu kontrollieren.
S. 1446 Diese neue Bestimmung, dass bei jedem Barverkauf auch an jeden Nichtuntern...