Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2. Aufl. 2019
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S. 1025. Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO
5.1. Empfangene Barzahlungen, Entgegennahme des Beleges
5.1.1. Rechtliche Grundlagen
Unternehmer haben „über empfangene Barzahlungen“ für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994) Belege zu erteilen.
Die Belegerteilungspflicht besteht unabhängig von sich allenfalls aus den § 131 Abs 1 Z 2 und § 131b BAO ergebenden Pflichten. Sie besteht auch für die in § 2 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 genannten fingierten Betriebe gewerblicher Art. Nach dieser Bestimmung gelten als Betriebe gewerblicher Art iSd UStG stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlichrechtliche Körperschaften.
Barzahlungen sind nicht nur Zahlungen mit Bargeld. Als Barzahlungen iSd § 132a Abs 1 BAO gelten nach dessen zweitem und drittem Satz auch Gegenleistungen, die
mit Barscheck oder
mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen oder
durch Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen, die von Unternehmern ausgegeben und an Geldes statt angenommen werden,
erfolgen.
Darauf, wo die Zahlung im Empfang genommen wird, kommt es für § 132a BAO nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ...