Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2. Aufl. 2019
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S. 1236. Ausnahmen von den Pflichten (nach der BarUV 2015 und dem Glücksspielgesetz)
6.1. BarUV 2015
Der BM für Finanzen hat von den in den § 131 Abs 4 und § 131b Abs 5 Z 2 BAO eingeräumten Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht und die Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015 (BGBl II 2015/247) erlassen. Mit BGBl II 2016/209 wurde diese Verordnung geändert (insbesondere Hütten-, Buschenschank- sowie Kantinenumsätze und betreffend Taxis).
Diese Verordnung enthält insbesondere Ausnahmen von den sich aus § 131b BAO und/oder aus § 132a BAO ergebenden Pflichten. Weiters definiert sie, was unter vereinfachter Losungsermittlung zu verstehen ist (in ihrem § 1 Abs 2 und 3 sowie für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten in § 4 Abs 2). Sie regelt in § 7 zeitliche Erleichterungen für die Erfassung von Barzahlungen in der Registrierkasse für außerhalb der Betriebsstätte erbrachte Leistungen.
Nach § 1 Abs 1 BarUV 2015 kann eine vereinfachte Losungsermittlung (bzw Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht und der Belegerteilungspflicht)
in den Fällen der §§ 2 bis 4 BarUV 2015 (zB Umsätze im Freien, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Automaten),
soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden,
nur in Anspruch genommen werden.
§ 2 BarUV 2015 (Umsätze im Freien) stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des § 131 Abs 4 Z 1 BAO. Zur „Kalte-Hände-Regelung“ siehe Kap 2.5. Zu den Begriffen „Betrieb“ und „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ siehe Kap 2.4. bis 2.6.
Die BarUV 2015 enthält in § 6 weiters eine Sonderregelung für Online-Shops (siehe Kap 2.7.).
Die BarUV 2015 ist mit in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verordnung des BM für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen – Barbewegungs-VO (BGBl II 2006/441) außer Kraft getreten (§ 9 Abs 1 zweiter Satz BarUV 2015).
S. 1246.2. Glücksspielgesetz
§ 31b Abs 5 Glücksspielgesetz (idF SteuerreformG 2015/2016) lautet:
Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a BAO keine Anwendung“.
In der Regierungsvorlage (684 BlgNR 25. GP, 33) wird diese Ausnahme von der Belegerteilungspflicht und der Registrierkassenpflicht wie folgt begründet:
Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach § 5 (Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Lotterienkonzession) und § 21 (Spielbankkonzession) unterliegen einer qualifizierten ordnungspolitischen und abgabenrechtlichen Aufsicht. Spezielle Aufzeichnungspflichten stellen eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sicher.
6.3. § 132b BAO (Kreditinstitute)
Nach § 132b BAO (idF EU-AbgÄG 2016) finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a BAO keine Anwendung auf Umsätze von Kreditinstituten iSd § 1 Abs 1 BWG und von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten gemäß § 9 BWG.
Diese Befreiung von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist zufolge § 323 Abs 49 BAO rückwirkend (Kundmachung im BGBl I 2017/77 erst am ) mit in Kraft getreten.
Sie wird nach dem Ausschussbericht (1243 BlgNR, 25. GP, 8) wie folgt begründet:
Umsätze von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes sowie von (RR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen, unterliegen einer qualifizierten staatlichen Aufsicht im Hinblick auf ihre laufenden Geschäftstätigkeiten. Zudem bestehen spezielle Meldepflichten. Diese ausgeprägte regulatorische staatliche Aufsicht stellt bereits eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sicher.
Nach § 1 Abs 1 BWG ist ein Kreditinstitut, wer (…) berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben.
Der Wortlaut „Umsätze von Kreditinstituten iSd § 1 Abs 1 BWG“ könnte dahingehend verstanden werden, dass alle Umsätze von Kreditinstituten von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind. Eine derartige Ausnahme für Umsätze, denen keine Bankgeschäfte zugrunde liegen, wäre allerdings sachlich nicht gerechtfertigt. Sie ist offenbar auch nicht der Wille des Gesetzgebers, wofür folgende Aussagen im Ausschussbericht (1243 BlgNR 25. GP, 8) sprechen:
Mit dem Begriff „Umsätze“ sind typischerweise von Kreditinstituten im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten geS. 125tätigte Umsätze – wie beispielsweise der Verkauf von Goldmünzen – gemeint. Umsätze, die von einer Organschaft getätigt werden und keine charakteristischen Umsätze eines Kreditinstitutes darstellen, sollen nicht unter die Sonderregelung fallen.
Die Worte „typischerweise“ und „charakteristische Umsätze“ stellen nicht auf Bankgeschäfte (iSd BWG) ab, was sich auch aus dem einzigen dort genannten Beispiel (Verkauf von Goldmünzen) ergibt.