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Rückwirkende Änderungen der Abschreibungen und der Instandsetzungen
Sind die Änderungen durch die Steuerreform 2016 verfassungsrechtlich gedeckt?
Durch die Steuerreform 2016 wurden im Bereich des Abschreibungssatzes für (vermietete) Immobilien, der Aufteilung des Grundstückswertes auf Grund und Boden und Gebäude und bei der Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen neue Regelungen normiert. Die Übergangsbestimmungen zeitigen aber auch eine Auswirkung für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichte Tatbestände.
1. Bisherige Rechtslage
1.1. Abschreibung im betrieblichen Bereich
Nach § 8 Abs 1 EStG sind Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung dienen, ohne Nachweis des Gegenteils mit 3 %, solche die nur mittelbar der Betriebsausübung dienen, mit 2 %, und Gebäude, die zu mindestens 80 % dem Kundenverkehr dienen, mit 2,5 % abzuschreiben.
S. 1321 1.2. Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude
Derzeit gibt es keine expliziten gesetzlichen Regelungen. Nach der Verwaltungspraxis konnten jedoch, wenn dies nicht offensichtlich falsch war, 20 % für den Grundanteil angesetzt werden. Ein Beweis durch ein Gutachten war stets möglich.
1.3. Instandsetzung
Instandsetzungsaufwendungen, die Wohngebäude betreffen, sind im betrieblichen Bereich nach § 4 Abs 7 EStG und im außerbetrieblichen Bereich nach § 28 Abs 2 EStG auf zehn Jahre linear verteilt absetzbar.