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SWK 28, 1. Oktober 2015, Seite 1292

Land- und Forstwirtschaft im EStR-Wartungserlass 2015

Erstmals Pauschalsätze bei Verkauf von Weingärten

Gerhard Petschnigg

Im EStR-Wartungserlass 2015 finden sich zahlreiche Neuaussagen im Zusammenhang mit der LuF-PauschVO 2015, die im folgenden Beitrag dargestellt werden. Die LuF-PauschVO 2015 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 für das gesamte Bundesgebiet anzuwenden, unabhängig davon, ob die neuen Einheitswertbescheide aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung 2014 bereits ergangen sind oder nicht. Die LuF-PauschVO 2011 ist letztmals bei der Veranlagung 2014 anwendbar.

1. Voll- und Teilpauschalierung: Rechtslage ab der Veranlagung 2015 (Rz 4140 EStR)

Für einen nicht buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann der Gewinn pauschal ermittelt werden, wenn dessen Einheitswert 130.000 Euro nicht übersteigt und er seinen Gewinn nicht aufgrund des Überschreitens der 400.000-Euro-Umsatzgrenze (siehe dazu auch Rz 5018 EStR) in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Ablauf eines Pufferjahres (§ 1 Abs 1a LuF-PauschVO) durch eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln muss.

Dabei sind zwei Arten der pauschalen Gewinnermittlung vorgesehen (siehe auch Rz 4141d EStR):

1.

Vollpauschalierung: Keine der folgenden Grenzen darf überschritten werden:

Einheitswert von 75.000 Euro,

die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von 60 ha,

die Zahl der tatsächlich erze...

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