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SWK 30, 20. Oktober 2015, Seite 1351

Die Steuerreform aus dem Blickwinkel der Land- und Forstwirtschaft

Einkommensteuer – Umsatzsteuer – Grunderwerbsteuer – Bundesabgabenordnung – Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Martin Jilch und Christine Kraft

Die Land- und Forstwirte sind sowohl von den steuerentlastenden Bestimmungen der Steuerreform 2015/2016 als auch von den Gegenfinanzierungsmaßnahmen betroffen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten – teilweise abweichenden – Fragestellungen und Regelungen für Land- und Forstwirte aus praktischer Sicht behandelt.

1. Einkommensteuer

1.1. Steuersätze

1.1.1 . Normaltarif

Die Tarifreform – insb durch Senkung des Eingangssteuersatzes von 36,5 % auf 25 % für Einkünfte zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro und die Erhöhung der Tarifstufen von drei auf sechs – zählt zu den wichtigsten Begünstigungen der Steuerreform 2015/2016 (§ 33 Abs 1 EStG). Von der Abflachung der Progression bei der ESt profitieren zahlreiche Haupt- und Nebenerwerbslandwirte in gleicher Weise wie andere Steuerpflichtige.

1.1.2. Immobilienertragsteuer – Steuersatz 30 %

Für die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen durch natürliche Personen gilt bis noch ein linearer Steuersatz von 25 % und ab ein Steuersatz von 30 % (§ 30a EStG). Überdies entfällt der Inflationsabschlag ab 2016. Dabei kommt es darauf an, ob das Veräußerungsgeschäft (insb Kaufvertrag) vor oder nach dem , 24 Uhr, geschlossen wurde, und nicht auf die Einverleibung im Grundbuch oder ...

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