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VwGH kappt Drittelbegünstigung für Barauszahlungen des Pensionskassenguthabens von Grenzgänger- Pensionisten
Ist die Wahlmöglichkeit bei Pensionsabfindungen schädlich für die Steuerbegünstigung?
Unter Vorarlbergs Grenzgängern nach Liechtenstein und in die Schweiz herrscht große Aufregung. Entgegen der jahrelang geübten Verwaltungspraxis verweigert die Finanzverwaltung neuerdings unter Verweis auf die VwGH-Judikatur () bei der Barauszahlung von Pensionskassenguthaben die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 Satz 3 EStG. Dies schmerzt umso mehr, als es durch den hohen, aber wieder im Fallen begriffenen Frankenkurs gerade jetzt verlockend ist, das in der gesetzlichen Altersvorsorge angesparte Kapital als Einmalbetrag zu beziehen und damit das (Währungs-)Risiko einer lebenslangen Rente auszuschalten. Wieso Steuerberater, Abgabenbehörden, Gerichte und der Gesetzgeber gefordert sind, soll anhand der gesetzlichen Grundlagen und facettenreicher Beispiele praxisnah gezeigt werden.
1. Rechtslage in Österreich
Gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 PKG nicht übersteigt, mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern.
Gemäß § 124b Z 53 Satz 1 EStG sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert die Freigrenze des § 1 Abs 2 Z 1 PKG übersteigt, gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Gemäß § 124b Z 53 Satz 3 EStG sind „Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher o...