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Als Freizügigkeitsleistung ausbezahltes Pensionskassenguthaben mangels Zwanges nicht steuerbegünstigt
Die nicht geklärte Steuerbegünstigung für Pensionskassenauszahlungen von Grenzgängern bereitet derzeit Kopfzerbrechen und wirft viele Fragen auf. Im jüngst ergangenen ersten BFG-Erkenntnis zur neuen Verwaltungspraxis gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass eine teilweise „Barauszahlung“ einer Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung iSd § 2 FZG Schweiz), die eine Grenzgängerin von der Schweizer Pensionskasse ihrer ehemaligen Dienstgeberin nach Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz und Aufnahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit in Österreich „wegen endgültigen Verlassens“ der Schweiz 2014 erhalten hat und die den Barwert iSd § 1 Abs 2 Z 1 PKG übersteigt, als Pensionsabfindung nach der (ab 2001 anzuwendenden) Regelung des § 124b Z 53 letzter Satz EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen ist. Entgegen der Meinung des Finanzamts stehen der fehlende Zwang und die Möglichkeit, eine sofortige Barabfindung zu wählen, der Begünstigung nicht entgegen.
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RV/1100654/2015, Revision nicht zugelassen, außerordentliche Amtsrevision eingebracht |
1. Der Fall
Eine als Grenzgängerin im Verkauf tätige Beschwerdeführerin (Jahrgang 1965) beendete ihr Dienstverhältnis in der Schweiz und ke...