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SWK 17, 10. Juni 2015, Seite 786

Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO: Dieses Antragsrecht lässt viele Wünsche offen

Eine vorläufig deutlich negative Bilanz

Erich Schwaiger

Seit gibt es das Antragsrecht des § 295 Abs 4 BAO. Man kann die Aufhebung von abgeleiteten Bescheiden verlangen, wenn sie auf „Einkünfte-Feststellungsbescheiden“ basieren, bei denen sich später herausstellt, dass sie keine rechtlichen Wirkungen entfalteten („Nichtbescheide“). Eine Bestandsaufnahme der ersten Judikatur und literarischen Untersuchungen zeigt, dass diese Bestimmung viele Erwartungen enttäuscht.

1. Hintergrund

Mit § 295 Abs 4 BAO reagierte der Gesetzgeber auf das leider allzu bekannte Problem, dass sich aufgrund der in Summe immer noch langen Verfahrensdauern bei Außenprüfungen, Finanzämtern und (Höchst-)Gerichten oft erst viele Jahre nach dem vermeintlichen Ergehen von Einkünfte-Feststellungsbescheiden herausstellt, dass diese aus Formalgründen überhaupt nicht wirksam geworden sind (Zustellmängel, Formulierungsfehler etc).

Diese für die einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten und selbst für das Finanzamt oft völlig überraschende rechtliche Beurteilung des allen bekannten, leider aber nur vermeintlichen Feststellungsbescheids durch die (Höchst-)Gerichte stellt für sich allein in aller Regel weder einen Wiederaufnahmegrund dar, noch berechtigt sie zu einer Bescheidänderung gem § 295 Abs 1 BAO.

2. Ge...

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