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SWK 8, 10. März 2017, Seite 473

Frist für Aufhebungsanträge gemäß § 295 Abs 4 BAO

Entscheidung: Ro 2015/13/0005.

Norm: § 295 Abs 4 BAO.

(E. S.) – Das Gesetz verknüpft den Antrag gemäß § 295 Abs 4 BAO durch die Bezugnahme auf § 304 BAO mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme. Für beide Verfahrensschritte gibt es deshalb nur eine gemeinsame Frist. Sie endet mit dem Eintritt der Verjährung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Das kann auch schon vor der Zurückweisung der gegen den vermeintlichen Grundlagenbescheid (§ 188 BAO) gerichteten Beschwerde sein, was einem solchen Antrag seine Erfolgsaussichten entzieht. Zu diesem Schluss kam nach dem BFG (; , RV/3100460/2014; , RV/6100456/2013; vgl dazu auch Schwaiger, SWK 17/2015, 786) auch der VwGH und vermochte – entgegen Beiser, ÖStZ 2013/848, 476 f – unter Hinweis auf einen (nicht veröffentlichten) Ablehnungsbeschluss des VfGH keine Bedenken für eine Verfassungswidrigkeit zu erkennen. Dem Gesetzgeber könne „nicht entgegengetreten werden, wenn er das Recht zur Antragstellung zur Aufhebung in Rechtskraft erwachsener Bescheide mit Hinweis auf § 304 BAO in einer der verfassungskonformen Auslegung zugänglichen Weise befristet“. Dem Revisionswerber wäre es von Anfang an freigestanden, die abgeleiteten Bescheide mangels Bes...

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