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Der faktische Geschäftsführer als unmittelbarer Täter im FinStrG
Oder auch: die unheilvolle Kraft des Faktischen bei fehlenden Rechtsgrundlagen
Die GmbH wird durch die (rechtlichen) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 18 Abs 1 GmbHG), während der sogenannte „faktische Geschäftsführer“ nicht befugt ist, sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Er ist kein Organ der GmbH und kann darum nicht zur Haftung nach § 9 BAO herangezogen werden. Die Figur des faktischen Geschäftsführers stammt aus dem Zivilrecht. Demnach ist auch derjenige anzeigepflichtig, der zwar nicht wirksam bestellt und auch nicht als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen ist, wohl aber eine solche Stellung tatsächlich innehat. Diese im Zivilrecht sinnvolle, doch bereits dort umstrittene Auslegung stößt im Strafrecht auf ihre Grenzen, die im (deutschen) Schrifttum zunehmend betont werden.
Das gilt auch im FinStrG: Wer sich um die steuerlichen Belange eines anderen – befugt oder unbefugt, rechtlich oder faktisch – kümmert, der wird zur Rechenschaft gezogen, wenn sein steuerliches Tun für die GmbH zu Lasten des Fiskus geht. Da sich die Straftatbestände des FinStrG darin erschöpfen, die Verletzung solcher Pflichten unter Strafe zu stellen, die im materiellen oder prozessualen Steuerrecht vorgesehen sind, und nur derjenige eine Pflicht verletzen ka...