Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 20-21, 20. Juli 2015, Seite 981

Der faktische Geschäftsführer als abgabenrechtlicher Pflichtenträger?

Pflichtenstellung wird durch Auftragsverhältnis begründet

Roman Leitner

Kotschnigg kritisiert zutreffend, dass nach herrschender Ansicht und ständiger Rechtsprechung auch ein fremde abgabenrechtliche Pflichten bloß faktisch Wahrnehmender – und zwar weitgehend undifferenziert – als Träger dieser Pflichten angesehen wird. Dies soll unzutreffenderweise sogar dann gelten, wenn er unbefugt oder sogar gegen den Willen des Abgabenpflichtigen handelt.

1. Kein Verstoß gegen fremde Pflichten

Schmoller hat dazu bereits ausführlich Stellung genommen und kritisiert, dass niemand von sich aus bewirken kann, dass Pflichten, die einen anderen treffen, zu eigenen Pflichten werden; eine Übertragung könne vielmehr stets nur im Einvernehmen erfolgen. „Man kann zwar fremde Pflichten erfüllen, nicht aber gegen fremde Pflichten – die einen selbst gar nicht treffen – verstoßen, denn die fremde Pflicht entfaltet für das eigene Handeln keine bindende Wirkung.“ Folglich müsse die Einbeziehung von bloß faktisch, auch unbefugt und gegen den Willen des Abgabepflichtigen Wahrnehmenden abgelehnt werden.

2. Einverständnis (Auftrag) zur Pflichtenübernahme

Schmoller weist allerdings auf eine wichtige Einschränkung hin: Anderes gilt, wenn ein Einverständnis im Hinblick auf die Pflichtenübern...

Daten werden geladen...